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1. Der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG als Maßstab der Lastengleichheit im Steuerrecht

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Der allgemeine Gleichheitssatz ist die Fundamentalnorm staatlicher Verteilungsgerechtigkeit und gebietet die konsequente Gleichbehandlung des (wesentlich) Gleichen und die Ungleichbehandlung des (wesentlich) Ungleichen durch Bildung und Anwendung gerechter Vergleichsmaßstäbe[124].

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Art. 3 Abs. 1 GG fordert hierbei sowohl Rechtsetzungsgleichheit – der Gesetzgeber ist gem. Art. 1 Abs. 3 GG an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden – als auch Rechtsanwendungsgleichheit, also die gleichmäßige Anwendung der Steuergesetze durch Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit. Eine einfachgesetzliche Ausformung dieses Grundsatzes findet sich in § 85 AO (s. Rn 478), welcher die Finanzbehörden auf die gleichmäßige Steuerfestsetzung verpflichtet[125]. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (sog. strukturelles Vollzugsdefizit)[126].

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Bei der Prüfung von Gleichheitsverstößen durch das Steuergesetz bedient sich das BVerfG zum Teil (neben dem Leistungsfähigkeitsprinzip, dazu Rn 182 ff) einer weiteren Konkretisierung, die als Gebot der Folgerichtigkeit bezeichnet wird[127]. Der Gesetzgeber ist demnach verpflichtet, „die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig iSd Belastungsgleichheit umzusetzen“[128]. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung sollen eines besonderen sachlichen Grundes bedürfen, der zB in Lenkungszwecken bestehen kann (Rn 196). Für die Umgestaltung komplexer Regelungssysteme (zB der Besteuerung der Alterseinkünfte) steht dem Gesetzgeber auch für das Übergangsrecht ein weiter Gestaltungsspielraum zu[129]. Bei dem Grundsatz der Folgerichtigkeit handelt es sich nicht um ein eigenständiges Verfassungsgebot, sondern um eine Argumentationshilfe zur Operationalisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor allem im Bereich des Steuerrechts[130]. Er bindet die gesetzgeberische Freiheit an ein „hinreichendes Maß an Rationalität und Abgewogenheit“, bietet aber keine Handhabe, die „Richtigkeit von Lösungen komplexer dogmatischer Streitfragen“ durch das BVerfG zu kontrollieren und zu gewährleisten[131] und geht letztlich nicht über die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG hinaus[132].

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