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B. Verfassungsrechtliche Schranken der Besteuerungsgewalt

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Der Staat des Grundgesetzes, der die Rahmenbedingungen einer freien Wirtschaft garantiert und nicht selbst erwerbswirtschaftlich tätig wird, ist auf die Erhebung von Steuern angewiesen[89]. Das Grundgesetz geht damit von der öffentlichen Teilhabe an der privaten Finanzkraft aus, begrenzt diese jedoch durch das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte, die das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleisten und die gleiche Heranziehung zu den öffentlichen Lasten (Art. 3 Abs. 1 GG) anordnen[90].

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Fall 6:

Im Dezember 01 beschließt der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates ein Gesetz mit folgendem Inhalt:

a) Der Einkommensteuertarif wird ab 1.1.01 um 10 % erhöht, um den gestiegenen staatlichen Finanzbedarf zu decken.

b) Die Sonderabschreibungen für Schiffe werden für alle Investitionen ab 1.1.01 abgeschafft, um den Abschreibungskünstlern das „Handwerk zu legen“.

c) Die Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften iSd § 23 Abs. 1 EStG (Rn 844) wird mit Wirkung ab Januar 01 (alternativ: Januar 02) von zehn Jahren auf zwölf Jahre erhöht.

Ist das Gesetz verfassungsmäßig? Rn 167

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