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3. Die Verwaltungskompetenz der Gemeinden

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Eine Verwaltungskompetenz für die Gemeinden kann sich gem. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG ergeben, sofern die Länder ihnen diese für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern (Realsteuern, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) ganz oder zum Teil übertragen. Haben die Länder eine solche Übertragung vorgenommen, sind die Gemeinden gem. Art. 108 Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 GG, § 1 Abs. 2 AO an die Abgabenordnung bzw an die Verwaltungsvorschriften des Bundes gebunden. Für die beiden wichtigsten gemeindlichen Steuern, die Gewerbe- und die Grundsteuer, können die Gemeinden allerdings nur die Hebesätze bestimmen (Rn 1410 ff) und damit die Höhe der zu zahlenden Steuern festsetzen; iÜ erfolgt deren Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden, welche die Steuermessbeträge festsetzen (§ 184 AO).

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