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2. Die Verwaltungskompetenz der Länder

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Die Landesfinanzbehörden verwalten gem. Art. 108 Abs. 2 GG alle übrigen Steuern. Sofern es sich dabei um Steuern handelt, deren Erträge ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, handeln die Länder nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 GG im Auftrag des Bundes. Der Aufbau der Landesfinanzbehörden ist entsprechend der Bundeskompetenz in Art. 108 Abs. 2 Satz 2 GG ebenfalls im Finanzverwaltungsgesetz geregelt (s. § 2 FVG). Die Landesfinanzbehörden gliedern sich gem. § 2 FVG in die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (Finanzministerium), Oberbehörden, die Oberfinanzdirektionen (OFD) als Mittelbehörden und die Finanzämter als örtliche Behörden. Nach § 2a FVG kann durch Rechtsverordnung auf Mittelbehörden verzichtet werden. In diesem Fall gehen die Befugnisse auf das Landesfinanzministerium (§ 2a Abs. 2 Satz 1 FVG: oberste Behörde iSd § 2 Abs. 1 Nr 1 FVG) oder, wenn dies durch Rechtsverordnung gem. § 2a Abs. 2 Sätze 2, 3 FVG angeordnet ist, auf andere Bundes- bzw Landesfinanzbehörden über. Nach § 2 Abs. 1 Nr 2, 3 FVG können auch Oberbehörden (§ 6 FVG) oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden an die Stelle der Oberfinanzdirektionen treten.

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Im Hinblick auf das anzuwendende Verfahrensrecht bei der Verwaltung der Steuern ist insb Art. 108 Abs. 5 GG von Bedeutung, auf dessen Grundlage die AO (1977) geschaffen wurde. Demgegenüber beruht die FGO auf Art. 108 Abs. 6 GG.

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