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2. Bestimmtheitsgebot

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Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung wird ergänzt durch das dem Rechtsstaatsprinzip innewohnende Vertrauensschutzprinzip. Eingriffe in das Vermögen des Einzelnen müssen für den Steuerbürger aus dem zugrunde liegenden Gesetz erkennbar sein. Er muss sich auf die Belastungen einstellen können, die auf ihn zukommen. Gesetzliche Abgabentatbestände müssen daher möglichst bestimmt gefasst sein. Nach dem Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit muss ein Steuertatbestand nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß bestimmt sein[96] und sich vom Bürger erschließen lassen[97]. Aus dem Bestimmtheitsgrundsatz folgt auch der Grundsatz der Normenklarheit, der besagt, dass der Gesetzgeber die steuerlichen Vorschriften so genau, verständlich und klar fassen muss, wie dies nach der Eigenart des zu besteuernden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist[98].

Nach diesen Maßstäben müssten allein im Einkommensteuergesetz zahlreiche Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot für verfassungswidrig erklärt werden[99]. Diesen Weg hat jedoch das BVerfG in der Praxis bisher nicht beschritten und die theoretischen Anforderungen an die Tatbestandsbestimmtheit steuerlicher Normen deutlich abgesenkt. Auf der Grundlage dieser Rspr ist dem Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit bereits dann Genüge getan, wenn der Gesetzgeber die wesentlichen Bestimmungen mit hinreichender Genauigkeit trifft, so dass die Verwaltungsbehörden und Gerichte „auftauchende Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten“ in der Lage sind[100].

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