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1. Abgrenzung von Fiskalzweck- und Lenkungsnormen

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Dient eine Steuernorm lediglich dem Zweck, Erträge zu erzielen, wird sie als Fiskalzwecknorm bezeichnet. Bei Fiskalzwecknormen geht es dem Gesetzgeber um die Verteilung der Belastungswirkungen, die mit der Auferlegung der staatlichen Steuerlast verbunden sind. Aus der Summe der steuerlichen Belastungen der Bürger resultiert der Steuerertrag des Staates. Fiskalzwecknormen werden auch Lastenausteilungsnormen genannt, weil der Gesetzgeber die Belastungswirkungen nicht beliebig, sondern nach einem bestimmten Gerechtigkeitsmaßstab zu verteilen hat[170]. Insoweit gilt das Gebot der steuerlichen Lastengleichheit als das oberste systemtragende Prinzip des Steuerrechts.

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Im Gegensatz zu den Fiskalzweck- oder Lastenausteilungsnormen zielt der Gesetzgeber bei den Lenkungsnormen nicht auf die gerechte Verteilung der Belastungswirkungen, sondern darauf, dass der Eintritt bestimmter Gestaltungswirkungen seinen politischen Gestaltungsvorstellungen entspricht[171]. Um die beabsichtigten Lenkungseffekte zu erreichen, nimmt der Gesetzgeber hierbei auch eine „ungerechte“ Lastenverteilung in Kauf. Lenkungsnormen werden daher auch als steuerinterventionistische Normen bezeichnet. Ein politisch wie rechtsdogmatisch besonders umstrittener Bereich der Verhaltenssteuerung durch Steuern ist der des Umweltschutzes. Ökologisch sinnvolles Handeln soll nicht nur durch das als zu starr und ineffektiv empfundene ordnungsrechtliche Instrumentarium des Umweltrechts erzwungen, sondern durch sog. Ökosteuern[172] und andere Umweltabgaben (Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben) veranlasst werden (s. Rn 104 ff).

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