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2. Gesetzgebungskompetenz für steuerliche Lenkungsnormen

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Will der Staat mit einer steuergesetzlichen Regelung nicht nur Erträge erzielen, sondern auch das Verhalten der StPfl beeinflussen, indem er steuerliche Vorteile für ein erwünschtes Verhalten verspricht und steuerliche Nachteile für ein unerwünschtes Verhalten in Aussicht stellt, so handelt es sich weiterhin um eine steuerliche Norm. Nach § 3 Abs. 1 AO, der insoweit den verfassungsrechtlichen Steuerbegriff zutreffend abbildet (s. Rn 101 ff), kann die Erzielung von Einnahmen Nebenzweck sein. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber erst dann nicht mehr die Steuergesetzgebungskompetenzen (Art. 105 GG) in Anspruch nehmen kann, wenn die „Steuer“ keinerlei Aufkommen mehr erbringt. In diesem Fall handelt es sich um eine sog. Erdrosselungssteuer. IÜ sind Lenkungssteuern jedoch verfassungsrechtlich grds zulässig[173].

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Auch wenn die Steuernorm das Verhalten der StPfl beeinflussen will und damit zugleich eine Sachregelung trifft, reicht es aus, wenn der Bundes- oder Landesgesetzgeber über die Steuergesetzgebungskompetenz verfügt. Ihm muss also nicht die Sachkompetenz (Art. 70 ff GG) zustehen, um eine steuerliche Lenkungsnorm zu erlassen[174]. Allerdings hat das BVerfG zT gefordert, dass der Gesetzgeber aufgrund einer Steuerkompetenz nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen darf, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft[175].

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