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b) Der Grundsatz der vertikalen und horizontalen Steuergerechtigkeit

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Fall 7:

A und B sind beide im Betrieb C als Verkaufsleiter angestellt und erhalten beide den gleichen tariflichen Lohn (monatlich 4000 €). Wie wirkt es sich auf die Besteuerung aus, wenn

a) B sich gerade eine Eigentumswohnung gekauft hat, die er vermietet und hieraus monatlich einen Verlust von 500 € zu tragen hat,

b) A kinderlos ist, B jedoch zwei Kinder zu versorgen hat,

c) beide kinderlos sind, B aber 5 % seines Gehalts für religiöse Zwecke spendet? Rn 181

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IRd Prüfung von Steuergesetzen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist zwischen horizontaler und vertikaler Steuergerechtigkeit zu unterscheiden: „In vertikaler Richtung muss die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen. In horizontaler Richtung muss darauf abgezielt werden, dass StPfl bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden“[142]. Kurz: Gleich Leistungsfähige müssen gleich, unterschiedlich Leistungsfähige entsprechend ihrer unterschiedlichen Leistungsfähigkeit ungleich behandelt werden.

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Im Einkommensteuerrecht wird die individuelle Leistungsfähigkeit in zwei Stufen ermittelt (dazu Rn 608 ff, 624 ff). Zunächst ist nach der objektiven Leistungsfähigkeit (Einnahmen abzüglich erwerbsbezogenem Aufwand = Einkünfte), dann nach der subjektiven Leistungsfähigkeit (Einkünfte abzüglich existenzsicherndem Aufwand = Einkommen) zu fragen. Erst die subjektive Leistungsfähigkeit gibt Auskunft darüber, welcher Teil des Erworbenen für die Steuerzahlung zur Verfügung steht.

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Im Fall 7 (Rn 178) können also A und B trotz gleichen tariflichen Lohns nicht als gleich leistungsfähig behandelt (und somit auch nicht mit der gleichen Einkommensteuerlast belegt) werden. Im Beispiel a) hat B mit dem Kauf der Eigentumswohnung eine neue Einkunftsquelle eröffnet, die ihm aber Verluste bringt. Die objektive Leistungsfähigkeit von B ist also geringer als die von A. Im Beispiel b) haben beide, A und B, die gleiche objektive Leistungsfähigkeit, B hat jedoch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern, die seine subjektive Leistungsfähigkeit mindern. Im Beispiel c) spendet B freiwillig für kirchliche Zwecke. Hierbei handelt es sich um keinen existenzsichernden Aufwand, so dass dies bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden muss. A und B sind vielmehr gleich leistungsfähig und müssten nach der og Regel auch gleich besteuert werden. Wenn der Gesetzgeber die Spenden dennoch zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zulässt (§ 10b EStG), so tut er dies nicht aus Gründen gerechter steuerlicher Belastung, sondern aus ordnungspolitischen Gründen.

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