Читать книгу Steuerrecht, eBook - Henning Tappe - Страница 80

a) Das Gebot der Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums

Оглавление

183

Für Georg von Schanz (1853–1931) war es selbstverständlich, dass eine Besteuerung erst dort zulässig sei, wo für den Einzelnen der „Genuss des Entbehrlichen“ beginne[144].

Die Rspr des BVerfG bindet die Lastenverteilungsentscheidung des Steuergesetzgebers an die Wertentscheidungen des Grundgesetzes aus Art. 1 Abs. 1 GG sowie an das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG[145]. Hat danach der Staat dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein durch Sozialleistungen zu sichern, wäre es systemfremd, dem Bürger zunächst durch Besteuerung zu nehmen, was ihm danach als Sozialhilfe zurückgewährt werden müsste. Was der StPfl für seine Existenzsicherung benötigt, darf ihm nicht wegbesteuert werden[146]. Dabei wird nicht nur das sächliche Existenzminimum geschützt. Auch Beiträge zu privaten Krankenversicherungen können Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein[147].

184

Das BVerfG leitet das Verfassungsgebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums des StPfl aber nicht nur aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ab, sondern rekurriert daneben auf Art. 2 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Je mehr danach das Einkommen zur Sicherung des unmittelbaren persönlichen Bedarfs und zur freien Entfaltung der Freiheitsrechte des StPfl benötigt wird, desto weniger ist es dem Steuergesetzgeber gestattet, auf dessen einkommensteuerrelevante Einkünfte zuzugreifen.

Dies gilt unabhängig vom sozialen Status der Familie, denn indisponible Aufwendungen können nicht Grundlage der steuerlichen Leistungsfähigkeit sein und sind damit nicht steuerbar[148]. Bei der Bemessung des einkommensteuerlichen Existenzminimums hat der Gesetzgeber auch darauf zu achten, dass die indirekten Steuern den Lebensbedarf erhöhen. Gegen eine Erhöhung der indirekten Steuern (etwa der Umsatzsteuer) kann sich der StPfl allerdings nicht mit dem Argument wehren, das Existenzminimum müsse gänzlich steuerfrei sein[149].

Steuerrecht, eBook

Подняться наверх