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III. Die Steuerertragshoheit

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Neben der Regelung der Gesetzgebungskompetenzen nimmt die Finanzverfassung in den Art. 106 und Art. 107 GG die Verteilung der Steuererträge vor. Die Verteilung der Erträge aus den Steuereinnahmen wird seit jeher als Finanzausgleich bezeichnet und erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren[68].

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