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I. Der Steuerbegriff

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Bereits Otto Mayer definierte die Steuer als „eine Geldzahlung, welche dem Unterthanen durch die Finanzgewalt nach einem allgemeinen Maßstabe auferlegt ist“[1]. Diese Begriffsbestimmung fand Niederschlag in § 1 der Reichsabgabenordnung (RAO) vom 13.12.1919. Danach waren Steuern „einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“.

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