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1. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes

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Nach dem Wortlaut des Art. 105 Abs. 1 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit über die Zölle und Finanzmonopole. Die Länder haben demnach in diesem Bereich auch dann kein Gesetzgebungsrecht, wenn der Bund von seiner Befugnis zur Regelung dieser Abgabentatbestände keinen Gebrauch macht, es sei denn, es liegt iSd Art. 71 GG eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung hierzu in einem Bundesgesetz vor.

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Zölle sind Abgaben im grenzüberschreitenden Verkehr, die an die Einfuhr einer Ware in das Zollgebiet (Einfuhrzoll) oder an die Ausfuhr einer Ware anknüpfen (Ausfuhrzoll). Nach § 3 Abs. 3 AO sind die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben iSd Art. 5 Nr 20 und 21 UZK[45] Steuern. Sie fallen auch unter den verfassungsrechtlichen Steuerbegriff. Dies ergibt sich schon daraus, dass in Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG, der vor Einfügung des Satz 1 im Jahr 2019 (Rn 123) der einzige Satz des Abs. 2 war, von den „übrigen Steuern“ die Rede ist. Überdies belasten Zölle wie die Verbrauchsteuern den Endverbraucher und sind daher auf Überwälzung angelegt (vgl auch oben Rn 76).

Das Zollrecht ist allerdings infolge der europäischen Integration mittlerweile fast ausschließlich europäisches Recht[46], die Erträge aus der Erhebung von Zöllen stehen der EU zu.

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Als Finanzmonopole bezeichnet man öffentliche Monopole in der Herstellung oder im Vertrieb von Waren zur Erzielung von Einnahmen. Weil der Staat hier private Wettbewerber verdrängt, geraten solche Monopole mit Art. 12 Abs. 1 GG in Konflikt.

Das Branntweinmonopol als letztes deutsches Finanzmonopol ist zum 31.12.2017 abgeschafft worden[47]. Dieses war zuletzt nicht mehr zur Einnahmeerzielung, sondern als Subventionierung kleinerer Brennereien genutzt worden und daher mit dem Unionsrecht unvereinbar[48].

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