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2. Abgrenzung zu den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge)

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Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO nur solche Abgaben, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates darstellen. Stellt die Geldleistung die Gegenleistung für eine besondere, dem Abgabepflichtigen individuell zurechenbare Leistung des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens dar, so handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast.

Nicht unproblematisch sind vor diesem Hintergrund Beiträge, die praktisch jeden Einwohner treffen und sich auf diese Weise der voraussetzungslosen Steuer annähern. Dennoch wird man auch den als Haushaltspauschale ausgestalteten Rundfunkbeitrag (§ 2 RBStV) noch als verfassungsrechtlich zulässige (stark typisierte) Vorzugslast ansehen können[12]. Eine Vorzugslast wird nicht deshalb zur Steuer, weil sie eine Vielzahl von Bürgern trifft[13] oder die staatliche Leistung verpflichtend als „Vorzug“ empfangen werden muss (zB Ausstellung des Personalausweises).

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Zu den Vorzugslasten zählt man vor allem die Gebühren und Beiträge. Gebühren sind nach der Begriffsbestimmung durch die Kommunalabgabengesetze der Länder (zB § 4 Abs. 2 KAG NRW) „Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden“. Beiträge sind gem. § 8 Abs. 2 KAG NRW „Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen […] dienen“. Während also die Gebühr ein Entgelt für eine besondere tatsächliche Leistung der Verwaltung darstellt, ist der Beitrag ein Entgelt für die dem Einzelnen gewährte Möglichkeit, aus konkreten Aufwendungen der Verwaltung einen individuellen Nutzen zu ziehen. Dementsprechend sind die sog. Studiengebühren rechtlich gesehen Beiträge, da sie für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vom Staat zur Verfügung gestellten Einrichtung Universität erhoben werden[14]. Auch die Rundfunkabgabe, die an die Verfügungsmacht über Wohnungen und Betriebstätten anknüpft, ist ein Beitrag[15].

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Im Zeitalter moderner Dienstleistung ist vor allem die Erhebung von Gebühren für Leistungen der öffentlichen Verwaltung von besonderer Bedeutung. Aus der Sicht des Gebührenschuldners ist die Gebühr Gegenleistung für den ihm vom Staat zugewandten Vorteil, aus der Sicht des Staates ist sie Ausgleich der zur Leistungserbringung erforderlichen Kosten. Die Höhe der Gebühr hat sich somit in erster Linie am sog. Kostendeckungsprinzip zu orientieren, wobei allerdings auch Gesichtspunkte des Vorteilsausgleichs und der Verhaltenslenkung eine Rolle spielen können[16]. Die Erhebung von Gebühren darf aber nicht zu einer Aushöhlung des verfassungsrechtlich abgesicherten Steuerertragssystems führen. Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung[17] (Formenklarheit und Formenbindung, Rn 60, 108) ergeben sich daher Grenzen für die Höhe der Gebühr[18]. Die neuere Rspr des BVerfG lässt verschiedene Gebührenzwecke zu (Kostendeckung, Vorteilsausgleich, Lenkungszwecke, soziale Zwecke), die jeweils zugleich die Grenzen einer zulässig bemessenen Gebühr, dh deren verfassungsrechtlich zulässige Höhe markieren[19]. Soweit für die besondere Leistung der Verwaltung keine feste, sondern eine nach der Intensität der Inanspruchnahme variierende Gebühr auferlegt wird, gilt der Wirklichkeits- und Wahrscheinlichkeitsmaßstab als richtiger Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der Gebührenhöhe im Einzelfall. Danach ist primär auf die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung abzustellen oder (soweit dies nicht möglich ist) auf Kriterien zurückzugreifen, die mit der wirklichen Inanspruchnahme in (engem) Zusammenhang stehen.

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