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3. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder

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Eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht nach Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG für die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (Rn 81) und nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, „solange und soweit sie nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind“. Die Vorschrift knüpft damit an die Rechtslage in Art. 105 Abs. 2 Nr 1 GG aF an, welche Steuern „mit örtlich bedingtem Wirkungskreis“ der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder zuordnete[57]. Verbrauchsteuern unterscheiden sich von den Aufwandsteuern dadurch, dass sie an verbrauchsfähige Güter anknüpfen, während Aufwandsteuern den Einsatz finanzieller Mittel für die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes erfassen (vgl dazu oben Rn 73 ff).

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Eine Steuer ist als örtlich anzusehen, wenn sie an lokale Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde, anknüpft und die steuerliche Belastungs- bzw Gestaltungswirkung sich im Wesentlichen auf diesen abgrenzbaren örtlichen Bereich beschränkt[58]. Da ihnen der Ertrag aus diesen Steuern nicht zusteht (Art. 106 Abs. 6 GG), haben die Länder ihr Steuergesetzgebungsrecht nach Art. 105 Abs. 2a GG in den Kommunalabgabengesetzen den Gemeinden übertragen[59].

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Das BVerfG versteht den Begriff der Gleichartigkeit in Art. 105 Abs. 2a GG enger als iRd konkurrierenden Gesetzgebung (Rn 124 f). Danach sollen die vor Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes 1969 üblichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern von Art. 105 Abs. 2a GG von vornherein unberührt bleiben. Die später erfundenen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern hält es dann mit „bundesgesetzlich geregelten Steuern [für] gleichartig“ (Art. 105 Abs. 2a GG), wenn der steuerbegründende Tatbestand denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung nicht von der Bundessteuer unterscheidet[60].

Beispiel[61]:

Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung einer kommunalen Verpackungsteuer stellte sich die Frage, ob diese der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer gleichartig war. Dies verneinte das BVerfG, da die Verpackungsteuer die Verpackungen in ihrer Stückzahl erfasste, während sich die Umsatzsteuer nach dem im Preis ausgedrückten Wert des nachgefragten Gegenstandes richtet. Zudem ziele die Verpackungsteuer auf den umweltschädlichen Verbrauch, während die Umsatzsteuer die beim Konsumenten vermutete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen wolle. Die kommunale Verpackungsteuer war daher der Umsatzsteuer nicht gleichartig.

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