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4. Das Steuersatzungsrecht der Gemeinden

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Den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist gem. Art. 28 Abs. 2 GG das Recht der kommunalen Selbstverwaltung eingeräumt. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Eine eigene Steuergesetzgebungshoheit kommt den Gemeinden nach der Finanzverfassung des GG aber nicht zu. Aufgrund der abschließenden Regelung in Art. 105 GG können die Kommunen aus dem Selbstverwaltungsrecht auch keine Befugnis zur Erschließung eigener Steuerquellen herleiten. Auch Art. 28 Abs. 2 Satz 3 HS 2 GG garantiert den Gemeinden nur eine ihnen „mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle“, räumt ihnen jedoch keine Satzungskompetenz etwa für die Ausgestaltung der Gewerbesteuer ein (vgl dazu Rn 1342); auch die bundesrechtliche Festsetzung eines gewerbesteuerlichen Mindesthebesatzes ist möglich[62]. Soweit den Kommunen die Kompetenz nach Art. 105 Abs. 2a GG übertragen wurde (Rn 128), können sie die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern regeln, soweit diese Steuern bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind. Auf dieser Grundlage haben die Gemeinden ua Hundesteuern[63], Spielgeräte- bzw Wettbürosteuern[64], Steuern auf Übernachtungen[65], Zweitwohnungsteuern[66] oder Pferdesteuern[67] erlassen (Rn 77 ff).

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Lösung Fall 4 (Rn 118):

Rechtsgrundlage für die von der nordrhein-westfälischen Gemeinde A zu erlassende Steuersatzung könnte § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW sein, wonach Gemeinden „Steuern erheben“ können. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich hierbei nicht um eine originäre Gesetzgebungsbefugnis handelt. Vielmehr haben die Länder idR ihre in Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG normierte Steuergesetzgebungskompetenz an die Gemeinden (Gemeindeverbände) weitergegeben. Allerdings kann ein Bundesland über das Kommunalabgabengesetz seine Gesetzgebungsbefugnis nur in dem Umfang an die Gemeinden (GV) weitergeben, wie es die Kompetenz nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG besitzt. Die Erhebung einer zusätzlichen Einkommensteuer (Vorschlag 1) wäre daher nicht von § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW gedeckt. Demgegenüber kann die Erhebung einer sog. Reitpferdesteuer auf § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW gestützt werden. Die Reitpferdesteuer knüpft an das Halten von Reitpferden und damit an einen besonderen Aufwand an. Bei der Aufwandsteuer handelt es sich auch um eine örtliche Aufwandsteuer iSv Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, da die Steuer nur auf die im Gemeindegebiet gehaltenen Reitpferde erhoben werden soll. Fraglich ist, ob die Einführung der Reitpferdesteuer im Gebiet der Gemeinde A durch das Gleichartigkeitsverbot gem. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gesperrt ist. Die von der Reitpferdesteuer ausgehenden Belastungswirkungen (Belastung des Pferdehalters) sowie die Gestaltungswirkungen (Eindämmung des Reitsportes) gehen jedoch von keiner bundesrechtlich geregelten Steuer aus. Eine Gleichartigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern liegt daher nicht vor. Die Gemeinde A könnte also eine entsprechende Steuersatzung zur Besteuerung von Reitpferden erlassen.

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