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II. Steuerobjekt

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Als Steuerobjekt wird der Gegenstand bezeichnet, der der Besteuerung unterliegt. Es geht also um die Frage, was steuerpflichtig ist. Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen; es ist das abstrakte Steuerobjekt. Aus dem Einkommen wird die Bemessungsgrundlage, das zu versteuernde Einkommen entwickelt (§ 2 Abs. 5 EStG). Die Bemessungsgrundlage ist der Teil des Steuertatbestandes, der die zahlenmäßige Größe des Steuerobjekts bestimmt. Sie ist damit das konkrete Steuerobjekt. In der Praxis ist die Feststellung des konkreten Steuerobjekts, der Bemessungsgrundlage, idR erst nach einer Vielzahl juristischer Subsumtionsschritte möglich. Welches Einkommen des Steuerpflichtigen dem staatlichen Steuerzugriff unterliegt, kann erst beantwortet werden, wenn zahlreiche positive (steuerbegründende) oder negative (steuermindernde) Tatbestandselemente Anwendung gefunden haben (dazu Rn 592).

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Werden einzelne Steuerobjekte aus dem Grundtatbestand ausgesondert, spricht man von sachlichen (objektiven) Steuerbefreiungen. Sachliche Steuerbefreiungen oder Vorschriften, die Steuerminderungen bewirken (zB Freibeträge), werden als Steuervergünstigungen bezeichnet. Man unterscheidet zwei Arten von Steuervergünstigungen: technische (unechte) und subventive (echte) Steuervergünstigungen[174]. Technische Steuervergünstigungen sollen den zu weit gefassten Grundtatbestand einengen, sie begünstigen nicht (sind also keine Steuervergünstigungen im eigentlichen Sinne), sondern dienen der Herstellung der steuerlichen Lastengerechtigkeit.

Beispiel:

A und B haben denselben Monatsverdienst. A ist unverheiratet und kinderlos. B muss für den Unterhalt eines Kindes aufkommen. Die durch die Unterhaltsverpflichtung (im Vergleich zu A) geringere Leistungsfähigkeit des B wird über eine technische Steuervergünstigung (Freibetrag, § 32 Abs. 6 EStG) berücksichtigt.

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Im Gegensatz zu den technischen Steuervergünstigungen zielen subventive Steuervergünstigungen darauf ab, dem Steuerpflichtigen aus bestimmten gesellschaftspolitischen oder wirtschaftspolitischen Gründen ein „Steuergeschenk“ zu machen[175]. Subventive Steuervergünstigungen (Verschonungssubventionen) stellen also einzelne Steuerpflichtige steuerlich besser, als sie aufgrund ihrer subjektiven Leistungsfähigkeit eigentlich stehen dürften, um sie zu einem bestimmten wirtschaftlich förderungswürdigen Verhalten zu veranlassen. Subventive Steuervergünstigungen geraten stets in Konflikt mit dem Gleichheitssatz, da sie gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstoßen. Sie bedürfen daher jeweils einer besonderen Rechtfertigung (Rn 155 ff).

Beispiel:

A und B haben denselben Monatsverdienst. Sie sind beide unverheiratet und kinderlos. Trotz gleicher Leistungsfähigkeit ist die Steuerlast des B geringer, da er einen Teil seiner Einkünfte für bestimmte förderungswürdige Zwecke (§ 10b EStG) spendet.

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