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I. Steuersubjekt

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Steuersubjekt ist, wer eine Steuer schuldet. So regelt etwa das EStG in § 1 den Kreis derer, die als mögliche Steuerschuldner zur Leistung der Einkommensteuer in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang spricht man daher auch von der subjektiven Steuerpflicht im Gegensatz zur sachlichen oder objektiven Steuerpflicht, die den Steuergegenstand bezeichnet.

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Der Begriff des Steuerpflichtigen nach § 33 AO ist dagegen weiter. Steuerpflichtiger ist nicht nur der Steuerschuldner, sondern auch der Haftungsschuldner und andere Personen (näher Rn 241). Werden einzelne Steuersubjekte aus dem Kreis der Steuerschuldner herausgenommen, spricht man von subjektiven und persönlichen Steuerbefreiungen.

Gem. § 1 EStG unterliegen alle natürlichen Personen der Einkommensteuer. Das EStG kennt keine subjektiven Steuerbefreiungen, wohl aber das KStG, welches die juristischen Personen nicht lückenlos erfasst (s. § 5 KStG).

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