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1. Die Ausgabenverantwortung im Bundesstaat

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Eine bundesstaatliche Verfassung gebietet eine Trennung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern. Um eine Aushöhlung der Länderzuständigkeiten zu verhindern, wurde deshalb durch die Finanzreform von 1969 ausdrücklich geregelt, dass Bund und Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Von diesem in Art. 104a Abs. 1 GG festgelegten Konnexitätsprinzip[69] sieht das GG jedoch auch einige Ausnahmen vor. So trägt etwa der Bund die Ausgaben bei der Auftragsverwaltung gem. Art. 104a Abs. 2 GG. Des Weiteren können gem. Art. 104a Abs. 3 GG Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren, aber von den Ländern ausgeführt werden, bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Auch bei der Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a–91e GG) gibt es Sonderregelungen.

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Überdies kann der Bund gem. Art. 104b GG Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Dies gilt jedoch grds nur, soweit der Bund in den entsprechenden Sachbereichen die Gesetzgebungsbefugnis hat. Nur im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen kann der Bund auch ohne Gesetzgebungsbefugnis Finanzhilfen gewähren, Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG. Art. 104c GG ermöglicht es dem Bund, Ländern und Gemeinden Finanzhilfen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur zu gewähren[70]. Gem. Art. 104d GG kann der Bund mit Finanzhilfen auch gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus fördern[71]. Anders als im Fall des Art. 104b GG setzen Art. 104c und Art. 104d GG keine Sachgesetzgebungskompetenz des Bundes voraus.

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