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III. Steuersatz

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Der Steuersatz ist die Rechengröße, durch deren Anwendung auf die steuerliche Bemessungsgrundlage sich der im Einzelfall zu zahlende Steuerbetrag (die Rechtsfolge) ergibt. IdR handelt es sich um einen Prozentsatz, der auf die Bemessungsgrundlage angewandt wird. Steigt der Steuersatz mit Anwachsen der Bemessungsgrundlage, spricht man von einem progressiven Steuertarif. Ist demgegenüber der Durchschnittssteuersatz gleichbleibend, verläuft der Steuertarif proportional.

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Die Ausgestaltung des Tarifs liegt weitgehend im Ermessen des Gesetzgebers[176] und unterliegt von Verfassungs wegen nur wenigen Bindungen (keine Erdrosselung[177], keine willkürlichen Tarifsprünge[178]). Der progressive Tarif erhöht den Steuerdruck und damit auch den Steuerwiderstand, weshalb vereinzelt auch für den proportionalen Tarif eingetreten wird[179].

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Auch im Bereich des Steuertarifs gibt es Steuervergünstigungen, die als Steuersatzermäßigungen bezeichnet werden. Um solche Steuerermäßigungen handelt es sich etwa, wenn bestimmte Einkünfte nur einem ermäßigten Steuersatz unterliegen (§ 34 Abs. 3, § 34a, § 34b EStG) oder wenn der Spitzensteuersatz für bestimmte Einkunftsarten reduziert wird (zu den Tarifermäßigungen s. Rn 651 ff). Demgegenüber handelt es sich um Steuerbetragsermäßigungen, wenn Abzüge von der Steuerschuld durch das Steuergesetz zugelassen werden (vgl zB §§ 34c–35c EStG).

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