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A. Finanzverfassungsrechtliche Grundlagen

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Das Grundgesetz verwendet den Begriff Steuer, ohne ihn zu definieren. Daneben gibt es Abgaben (Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben, dazu Rn 104 ff), die nicht in den Art. 105 ff GG geregelt sind, sondern auf die allgemeinen Sachgebietskompetenzen gestützt werden. Schon aus kompetenzrechtlichen Gründen ist deshalb eine Begriffsbestimmung der Steuer erforderlich.

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Fall 2:

Angesichts der wachsenden Jugendarbeitslosigkeit möchte die Bundesregierung eine steuerliche Maßnahme zur Schaffung von Ausbildungsplätzen ergreifen. Die Vorschläge zielen darauf ab, eine Berufsausbildungsabgabe einzuführen, deren Erträge der Schaffung und Sicherung von Ausbildungsplätzen dienen sollen (Ausbildungsplatzförderungsgesetz). Die Abgabe soll durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden eingezogen werden. Besteht hierfür eine Gesetzgebungskompetenz? Rn 115

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Fall 3:

Das Land L will die finanzielle Situation der Hochschulen verbessern und führt daher für Gasthörer eine sog. Rückmeldegebühr ein. Danach ist „für die Immatrikulation und die Bearbeitung jeder Rückmeldung […] eine Gebühr von 50 €“ zu entrichten. Die Bearbeitung jeder Rückmeldung bei den Universitätsverwaltungen verursacht einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand von 2 Minuten, was Kosten in der Größenordnung von etwa 4,30 € entspricht. Wäre eine solche Gebühr zulässig? Rn 116

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