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2. Der bundesstaatliche Finanzausgleich

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Die als Finanzausgleich bezeichnete Verteilung der Steuererträge auf den Bund und die einzelnen Länder mit ihren Gemeinden wird in den Art. 106 und Art. 107 GG geregelt. Ziel der dort vorgenommenen Verteilung des Steueraufkommens ist es, Bund und Ländern mit Blick auf ihre Aufgabenbelastung iRd vorhandenen Finanzmasse eine angemessene Finanzausstattung zu verschaffen[72].

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Art. 106 GG weist auf einer ersten Stufe den Ertrag bestimmter Steuern dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (sog. primärer vertikaler Finanzausgleich). Vertikal bedeutet: zwischen Bund und Ländern; primär bedeutet: so wie in Art. 106 GG vorgesehen (Erstverteilung).

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Die Erträge der meisten Steuern (allerdings nicht der ertragreichsten) werden entweder unmittelbar dem Bund, den Ländern oder den Kommunen zugewiesen. Nach diesem sog. Trennsystem darf der Bund die in Art. 106 Abs. 1 GG aufgelisteten Bundessteuern (Zölle[73] und bestimmte Verbrauch- und Verkehrsteuern) für sich vereinnahmen. Demgegenüber stehen die in Art. 106 Abs. 2 GG genannten Landessteuern (ua Erbschaft-, Biersteuer und Spielbankabgabe) den Ländern zu. Für die kommunale Ebene erfolgt eine Ertragszuweisung gem. Art. 106 Abs. 6 GG. Danach stehen den Gemeinden die Gewerbe- und die Grundsteuern (sog. „Realsteuern“) zu (vgl auch § 3 Abs. 2 AO).

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Die aufkommenstärksten Einzelsteuern, nämlich die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer, werden dagegen nach dem sog. Verbundsystem verteilt. Bund, Ländergesamtheit und Gemeinden erhalten gem. Art. 106 Abs. 3–5a GG bestimmte Anteile an diesen sog. Gemeinschaftssteuern.

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Auf einer zweiten Stufe werden die der Ländergesamtheit zugewiesenen Steuereinnahmen auf der Grundlage der Regelung des Art. 107 GG auf die einzelnen Bundesländer verteilt (sog. primärer horizontaler Finanzausgleich)[74]. Nach Art. 107 Abs. 1 GG wird in Bezug auf die Einkommen- und die Körperschaftsteuer nach dem Prinzip des örtlichen Aufkommens verfahren. Auftretende Verzerrungen werden hierbei nach Maßgabe des Art. 107 Abs. 1 Satz 2 GG iVm dem Zerlegungsgesetz korrigiert[75]. Die Verteilung der Umsatzsteuererträge erfolgt gem. Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG von vornherein nicht nach dem Kriterium des örtlichen Aufkommens, sondern, weil die Umsatzsteuer eine indirekte Steuer ist (Rn 44), nach Maßgabe der Einwohnerzahl der einzelnen Länder. Allerdings werden die Umsatzsteueranteile seit 2020 gem. Art. 107 Abs. 2 GG (Rn 141) in gewissem Umfang umverteilt.

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Im Anschluss an die primäre Ertragszuweisung wird auf einer dritten Stufe gem. Art. 107 Abs. 2 GG eine begrenzte Umverteilung des Umsatzsteueraufkommens unter den Ländern durchgeführt, um die unterschiedliche Finanzkraft der Länder auszugleichen (sog. sekundärer horizontaler Finanzausgleich oder auch Länderfinanzausgleich ieS)[76]. Bis 2019 erfolgte dies noch durch Transferzahlungen zwischen den Ländern, seit 2020 wird die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur noch einstufig durch Zu- und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung ausgeglichen (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 GG iVm Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG)[77].

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Auf einer vierten Stufe ermächtigt Art. 107 Abs. 2 Satz 5 GG zu Ergänzungszuweisungen des Bundes an leistungsschwache Länder[78].

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