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2. Die Aufwandsteuern

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Im Gegensatz zu den Verbrauchsteuern, die den Kauf eines verbrauchsfähigen Gutes treffen, zielen Aufwandsteuern darauf ab, den Einsatz finanzieller Mittel für die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes zu belasten. Bundesgesetzlich geregelte Aufwandsteuern sind die Kraftfahrzeugsteuer und die Luftverkehrsteuer[138], deren Qualifikation aber umstritten ist[139]. Die übrigen Aufwandsteuern sind Gemeindesteuern[140]. Anknüpfungspunkte hierfür sind etwa das Halten von Tieren (Hundesteuer, Reitpferdesteuer[141]), der Besitz einer Zweitwohnung, das Übernachten in Hotels[142], die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen[143] oder der Spieleinsatz bei Geldspielautomaten[144]. Für Gegenstände oder Dienstleistungen, die der Einkommenserzielung und nicht der Einkommensverwendung dienen, kommt eine kommunale Aufwandsteuer nicht in Betracht[145].

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Hundesteuer: Die Hundesteuer zählt zu den Aufwandsteuern mit örtlichem Bezug. Sie soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen[146]. Nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder sind idR die Gemeinden zum Erlass entsprechender Steuersatzungen ermächtigt (Rn 131).

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Zweitwohnungsteuer: Auch die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wurde ursprünglich vor allem von Gemeinden mit Fremdenverkehr eingeführt (Überlingen 1972). Inzwischen erheben aber auch größere Städte wie Berlin, Hamburg, München, Köln oder Leipzig und klassische Universitätsstädte wie Heidelberg, Trier, Tübingen oder Münster eine Steuer auf Zweitwohnungen. Die Zweitwohnungsteuer knüpft an das Innehaben einer Zweitwohnung in der besteuernden Gemeinde an. Bemessungsgrundlage ist hierbei bei Mietern der jährliche Mietaufwand und bei Eigentümern die sonst übliche Ortsmiete[147]. Da Aufwandsteuern die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen wollen[148], können juristische Personen nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden[149]. Bei Verheirateten verstößt die Zweitwohnungsteuer nach Auffassung des BVerfG gegen Art. 6 Abs. 1 GG, soweit an den melderechtlichen Begriff der Hauptwohnung angeknüpft wird[150]. Verfassungsrechtlich problematisch sind vor allem diejenigen Fälle, in denen das Innehaben einer Zweitwohnung keine gesteigerte finanzielle Leistungsfähigkeit indiziert (zB bei Erwerbswohnungen[151] oder „Studentenbuden“[152]) oder in denen der Steuersatz die Leistungsfähigkeit nicht richtig abbildet[153] oder erdrosselnde Wirkung hat[154]. In der Rspr ist allerdings die Erhebung der Zweitwohnungsteuer von Studierenden, deren melderechtlicher Erstwohnsitz nur das „Kinderzimmer“ ist, akzeptiert worden[155].

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