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2. Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

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Seit 1995 wird zur Finanzierung der ua durch die Wiedervereinigung Deutschlands bedingten Ausgaben des Bundes ein Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer iHv zur Zeit 5,5 % (vor 1998: 7,5 %) der maßgebenden Bemessungsgrundlage erhoben (§ 4 SolZG). Dieser Solidaritätszuschlag ist eine Steuer, aber keine selbstständige Steuerart, sondern wird als Ergänzungsabgabe erhoben, deren Aufkommen allein dem Bund zusteht (Art. 106 Abs. 1 Nr 6 GG). Er dient der Deckung „anderweitig nicht auszugleichende[r] Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt“[102], muss aber nicht befristet sein und ist auch nicht an konkrete Ausgaben gebunden[103]. Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ist seit Jahren umstritten[104]. Diskutiert wird ein schrittweiser Abbau in den nächsten Jahren. Seit 2021 sind in einem ersten Schritt vor allem untere und mittlere Einkommen beim Solidaritätszuschlag entlastet worden[105].

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Auch die Kirchensteuer wird idR als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben[106]. Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden Körperschaft des öffentlichen Rechts[107]. Das Besteuerungsrecht der Kirchen ist in Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 6 WRV verankert. Die Gesetzgebungshoheit liegt gem. Art. 137 Abs. 6 WRV bei den Ländern. Der Steuersatz schwankt je nach Bundesland zwischen 8 % und 9 % der Einkommensteuerschuld.

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