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II. Rechtliche Prinzipien

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So wichtig die ökonomischen Überlegungen für das Verständnis der Steuern sind, so wichtig ist es zu betonen, dass Steuern nicht nur ökonomische Instrumente des Staates sind. Steuern werden auf gesetzlicher Grundlage erhoben. Steuergesetze sind Teil der Rechtsordnung und müssen sich an rechtlichen, insb verfassungsrechtlichen Maßstäben messen lassen (dazu Rn 155 ff). Unabhängig von der Frage der Verfassungskonformität der Steuergesetze, die die Rspr des BVerfG häufig und in den letzten Jahren zunehmend beschäftigt, unterliegt das Steuerrecht als Subsystem der allgemeinen Rechtsordnung eigenen Rechtsprinzipien. Als Recht des staatlichen Nehmens, der staatlichen Lastenverteilung, sollte es zuallererst eine Gerechtigkeitsordnung sein, wenngleich auch aufgrund des vielfältigen Einflusses der Parteipolitik und der Gruppeninteressen dieser Anspruch weitgehend verfehlt wird[81]. Es ist die Aufgabe der Steuerrechtswissenschaft, die spezifischen Rechtsprinzipien des Steuerrechts in der rechtspolitischen Diskussion immer wieder zu verdeutlichen[82]. Zugleich muss aus Sicht des (Steuer-)Verfassungsrechts aber betont werden, dass nicht jeder Verstoß gegen steuerrechtliche Prinzipien schon zu einem Verstoß gegen das Grundgesetz führt. Das Verfassungsrecht setzt der Politik äußere Grenzen, enthält aber keinen Bauplan für ein optimales Steuersystem und lässt der Gesetzgebung daher Raum für (steuer-)politische Abwägungsentscheidungen (näher Rn 155 ff).

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