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2. Steuerrecht als Teil der Rechtsordnung

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Steuerrecht ist ein Teil der Gesamtrechtsordnung und muss als solcher mit den Grundwertungen der Rechtsordnung übereinstimmen. Als Eingriffsrecht gehört Steuerrecht zum besonderen Verwaltungsrecht. Da dem steuerlichen Sachverhalt aber idR zivilrechtliche Vertragsgestaltungen zugrunde liegen, hat es erhebliche Berührungsflächen mit dem Zivilrecht. Verfehlt ist jedoch, das Steuerrecht als Folgerecht des Zivilrechts[85] zu bezeichnen. Vielmehr ist dem BVerfG zuzustimmen, dass das Steuerrecht und Zivilrecht als „nebengeordnete, gleichrangige Rechtsgebiete“ bezeichnet, „die denselben Sachverhalt aus einer anderen Perspektive und unter anderen Wertungsgesichtspunkten beurteilen“[86]. Auch wenn eine Steuernorm an eine zivilrechtliche Gestaltung anknüpft, so muss sie nicht entsprechend dem Vertragstyp ausgelegt werden. Ebenso wenig ist ein dem Zivilrecht entlehntes Tatbestandsmerkmal zwingend iSd zivilrechtlichen Verständnisses zu interpretieren. Das Steuerrecht folgt eigenen Gerechtigkeits- und Gestaltungsprinzipien (s. Rn 40 ff), die für die Auslegung der Normen maßgeblich sind.

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Andererseits muss das Steuerrecht als Teil der Rechtsordnung die Grundwertungen, die der Gesetzgeber in anderen Rechtsgebieten getroffen hat, beachten[87]. Es hat möglichst Wertungskonflikte zu vermeiden oder doch zumindest auszugleichen. Da das Steuerrecht im Schnittpunkt vieler Rechtsgebiete liegt, können die Wertungskonflikte zahlreich sein. Nur einige Beispiele seien genannt: Wenn das Sozialrecht ein steuerfreies Existenzminimum garantiert, so kann das Steuerrecht nicht Arbeitseinkommen in diesem Bereich als steuerpflichtig behandeln[88]. Wenn der Gesetzgeber Bestechung strafrechtlich sanktioniert, dann kann es nicht als „systemwidrig“[89] bezeichnet werden, wenn der Steuergesetzgeber durch die Unternehmenstätigkeit veranlasste Bestechungsgelder nicht zum Abzug zulässt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr 10 EStG). Wenn das Umweltrecht durch Auflagen und technische Standards die Schadstoffemissionen begrenzt, so sollte das Steuerrecht nicht Normen enthalten, die – wie die Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr 4 Satz 2 EStG – die Vielfahrer begünstigt.

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