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3. Steuerrecht als staatliche Teilhabeordnung

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Steuern sind staatliche Teilhabe am privaten wirtschaftlichen Erfolg des Steuerpflichtigen[90]. Der Staat überträgt zwangsweise private Zahlungsfähigkeit auf die öffentliche Hand, er beansprucht als „stiller Teilhaber“ seinen „Anteil“ an den wirtschaftlichen Ergebnissen jeder Erwerbstätigkeit. Steuerrecht ist entgegen dem ersten Anschein nicht nur Eingriffsrecht, welches vom einseitigen Verwaltungsakt geprägt ist, sondern es ist Teilhaberecht, welches vom Kooperationsgedanken bestimmt wird[91]. Anders als etwa im Polizeirecht ist jeder steuerliche Eingriff auf die Mitwirkung des Betroffenen angewiesen.

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Die Vorstellung, die Finanzverwaltung könne den gesetzlich zutreffenden Steueranspruch durch konsequente Wahrnehmung ihrer Untersuchungsbefugnisse notfalls auch alleine verwirklichen, ist realitätsfremd. In der Praxis ist die Finanzverwaltung schon von ihrer Personalausstattung her gar nicht in der Lage, alle relevanten steuerlichen Sachverhalte zu untersuchen und aufzuklären. Auch die Digitalisierung hilft hier nur bedingt. Aber selbst bei optimaler personeller und technischer Ausstattung könnte sie nicht unbeschränkt in den privaten Bereich eindringen. Der Steuerpflichtige hat es aufgrund seiner Sachherrschaft über seinen wirtschaftlichen, beruflichen und persönlichen Bereich in hohem Maße in der Hand, die Aufklärung zu behindern und die steuerliche Belastung zu seinen Gunsten zu manipulieren. Die Finanzverwaltung wird immer nur in Kooperation mit dem Steuerpflichtigen die richtige steuerliche Ausgangslage ermitteln und zugrunde legen können. Je mehr der Vollzug der Steuergesetze eine Erfassung exakter Daten und Details aus dem beruflichen und privaten Bereich des Steuerpflichtigen erfordert, je mehr das Gesetz also eine materielle Gleichheit durch zutreffende Erfassung der individuellen Leistungsfähigkeit anstrebt, desto mehr ist die Finanzverwaltung auf die Mitwirkungsbereitschaft, Ehrlichkeit des Steuerpflichtigen und auf die Einsichtigkeit in die Erfüllung seiner Grundpflichten angewiesen. Kooperatives Verwaltungshandeln ist damit nicht nur eine Klugheitsregel, sondern auch ein Postulat zur Herstellung der Lastengerechtigkeit[92].

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