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1. Die Vermögensteuer

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Die Vermögensteuer knüpft nicht an einzelne Vermögensgüter, sondern an das Vermögen als Ganzes an. Bemessungsgrundlage ist grds der Wert des Gesamtvermögens, der nach dem Bewertungsgesetz ermittelt wird. Nachdem das BVerfG[111] die Vermögensteuer wegen der gleichheitswidrigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage für verfassungswidrig erklärt hat, wird sie für Veranlagungszeitpunkte nach dem 31.12.1996[112] nicht mehr erhoben. Seitdem gab es immer wieder (erfolglose) Initiativen zur formalen Aufhebung des Vermögensteuergesetzes, um so den Ländern die Entscheidung über eine Einführung eigener Vermögensteuergesetze zu überlassen[113] oder die Vermögensteuer formal abzuschaffen[114]. Umgekehrt ist auch die Diskussion um die Wiederbelebung der Vermögensteuer durch Bundesgesetz nie ganz verstummt[115]. Dafür werden in erster Linie verteilungspolitische Gründe angeführt[116].

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Die Rechtfertigung der Vermögensteuer ist umstritten, überwiegend wird ihre Rechtfertigung verneint[117]. Indes wird man davon ausgehen können, dass mit dem Besitz von Vermögen eine besondere Leistungsfähigkeit verbunden ist, die Anknüpfungspunkt für eine Sonderbelastung in der Form einer „Besteuerung des Vermögens“ sein kann. In Art. 106 Abs. 2 Nr 1 GG ist die Vermögensteuer explizit genannt, so dass die Vermögensbesteuerung an sich verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Das BVerfG hat auch nicht den vermögensteuerrechtlichen Zugriff des Staates als solchen für unzulässig erklärt[118], sondern einen Gleichheitssatzverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) darin gesehen, dass das Gesetz einheitsbewertetes Vermögen (insb Grundstücke) und nicht einheitsbewertetes Vermögen (zB Wertpapiere) unterschiedlich belastete[119]. Allerdings sind die Bewertungs- und Administrierungsprobleme bei der jährlichen Erfassung aller Vermögensgegenstände erheblich, so dass gute Gründe auch gegen eine Reaktivierung der Vermögensteuer sprechen[120].

Neben der Vermögensteuer kennt das GG noch die einmalige Vermögensabgabe. Sie ist – neben der Sondervariante der Lastenausgleichsabgabe – in Art. 106 Abs. 1 Nr 5 GG ausdrücklich genannt, so dass sie als Steuer vom Bund geregelt werden kann. Problematisch ist hier vor allem die Abgrenzung zur Vermögensteuer, die den Ländern zusteht (Art. 106 Abs. 2 Nr 1 GG). Weil beide Steuern, sowohl die „echte“ Vermögensteuer als auch die einmalige Vermögensabgabe, auf dieselben Personen und denselben Steuergegenstand zugreifen, also gleichartig sind, ist das zentrale Abgrenzungsmerkmal die Einmaligkeit. Daraus folgt als Voraussetzung das Vorliegen einer exzeptionellen Sondersituation[121].

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