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4. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer

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Schenkungen und Zuwendungen von Todes wegen bewirken einen Vermögenszuwachs, der nicht am Markt erwirtschaftet wurde. Obwohl die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Steuer auf das zugewendete Vermögen darstellt, ist sie als Steuer auf den Hinzuerwerb und nicht als Steuer auf das Vermögen zu qualifizieren, denn es wird nicht der Bestand eines Vermögens, sondern vielmehr der Transfer eines solchen von einem Steuerpflichtigen auf einen anderen steuerlich erfasst und teilweise abgeschöpft[109] (dazu näher Rn 1533 ff). Steuerschuldner ist gem. § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber, bei einer Schenkung „auch“ der Schenker.

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