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3. Die Gewerbesteuer
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Die Gewerbe(ertrag)steuer belastet die Erträge gewerblicher Unternehmen ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Die Gewerbesteuer ist daher wie die Grundsteuer (Rn 70 f) eine Real- oder Objektsteuer iSd § 3 Abs. 2 AO[108] (Gegenbegriff: Personalsteuer). Sie steht gem. Art. 106 Abs. 6 GG den Gemeinden zu. Besteuerungsgrundlage der Gewerbeertragsteuer ist der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG), der nach § 8, § 9 GewStG modifiziert wird. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 Abs. 1 GewStG) (dazu näher Rn 1367 ff).