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3. Besteuerung des Verbrauchs

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Wenn auch mit dem ausgehenden 19. Jh die Einkommensteuer zur „Königin der Steuern“ avancierte und zur ertragstärksten Einnahmequelle des Staats wurde, so setzte doch schon 1918/19 mit der Einführung der von Johannes Popitz iRd Erzberger’schen Steuerreformen konzipierten Umsatzsteuer als allgemeiner Verbrauchsteuer eine Art Gegenbewegung ein. Finanzminister Matthias Erzberger wollte, dass das staatliche Steueraufkommen zu 60 % auf direkte und zu 40 % auf indirekte Steuern und Zölle entfalle[54]. Der Umsatzsteuersatz lag zur damaligen Zeit bei 0,5 %. Im Jahre 1968 wurde das Umsatzsteuersystem geändert. Um zu vermeiden, dass bei jedem Umsatz neue Umsatzsteuer anfällt, die zu einer Kumulierung der Steuerlast führt, wurde die Umsatzsteuer zu einer Mehrwertsteuer umgewandelt (dazu Rn 1645 ff). Die Steuersätze sind seither laufend angestiegen. Während der allgemeine Steuersatz 1968 noch bei 10 % lag, liegt er heute bei 19 %[55]. Gleichzeitig sind auch die besonderen Verbrauchsteuern, wie bspw die Energiesteuer, die Tabaksteuer, die Steuer auf Alkohol, immer wieder angehoben worden. Der Anteil der indirekten Steuern (s. Rn 44) liegt im Jahr 2022 voraussichtlich bei 46,8 % (382,2 Mrd € im Vergleich zu 433,8 Mrd € Aufkommen bei den direkten Steuern)[56]. Im europäischen Vergleich ist allerdings die Verbrauchsteuerbelastung in Deutschland eher gering (s. Rn 1656). Indirekte Steuern sind aufgrund ihrer regressiven Wirkung und der mangelnden Berücksichtigung des Existenzminimums weniger gerecht, aber sie sind für den Staat bequem zu erheben und treten für den Bürger nicht als Steuer in Erscheinung, sondern sind im Preis der Ware enthalten. Die Einkommensteuer als die am Gerechtigkeitsprinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ausgerichtete Steuer wurde gegen Ende des 19. Jh noch als Hoffnungsträgerin gefeiert. Heute hat sie diese Gerechtigkeitsfunktion in der öffentlichen Wahrnehmung aufgrund hoher Komplexität und vieler Regeldurchbrechungen weitgehend eingebüßt.

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