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II. Tod und Leichenuntersuchung4. Ärztliche Leichenschau › 4.3 Feststellung der Todesursache

4.3 Feststellung der Todesursache

Der Begriff Todesursache bezieht sich auf die Krankheiten, Verletzungen oder Vergiftungen, die zum Tod geführt oder dazu beigetragen haben. In der Praxis sind die Feststellung von Todesursache und Todesart nicht voneinander zu trennen.

Auf den Todesbescheinigungen wird zwischen unmittelbarer Todesursache und Grundleiden unterschieden. Eine solche Unterscheidung kommt sowohl für natürliche als auch für nichtnatürliche Todesfälle in Betracht. Die Zusammenstellung der Krankheiten und Verletzungen zur Kausalkette nach medizinischen Gesichtspunkten ist Sache des Leichenschauarztes. Um eine vergleichbare Medizinalstatistik zu gewährleisten, soll sich der Arzt bei der Bezeichnung der Krankheiten, Verletzungen und Todesursachen an die Internationale statistische Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation halten.

In Deutschland ist die Reihenfolge der Häufigkeiten bei den Todesursachen seit Langem unverändert. Mit Abstand an der Spitze stehen die Herz-Kreislauf-Krankheiten und die Krebserkrankungen. Erst an sechster Stelle finden sich die nichtnatürlichen Todesfälle durch Verletzungen und Vergiftungen. Das sind gegenwärtig rund 40 000 Sterbefälle im Jahr, die etwa 4 % der Gesamtsterblichkeit der Bevölkerung ausmachen. Damit kamen so viele Menschen auf nichtnatürliche Weise ums Leben wie Bautzen oder Pirmasens Einwohner hat.

Bei der Feststellung der Todesursache sind die Ergebnisse der Leichenuntersuchung, die Wahrnehmungen am Fundort und die Kenntnisse zur Vorgeschichte im Zusammenhang zu berücksichtigen. Über vorbestehende Krankheiten (Grundleiden) kann der Leichenschauarzt Auskünfte vom Hausarzt oder vom zuletzt behandelnden Arzt einholen. Behandelnde Ärzte sind zur Auskunftserteilung über eine mögliche Todesursache nur dem Leichenschauarzt gegenüber verpflichtet!

An der Leiche muss der Arzt auf äußerlich feststellbare Krankheitsfolgen und Verletzungen achten. Bei offensichtlicher Gewalteinwirkung, wie Stich- und Schnittwunden oder Schädelzertrümmerung, ist die Todesursache meist unschwer erkennbar. Wenn nicht, weisen die Verletzungen zumindest auf einen nichtnatürlichen Tod hin. In solchen Fällen ist vom Ermittlungsbeamten eine Leichenöffnung zur Feststellung der Todesursache anzuregen.

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