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III. Vitale Reaktionen › 2. Örtliche Vitalreaktionen

2. Örtliche Vitalreaktionen

Mechanische Gewalt (z. B. Schlag) verursacht am Ort der Einwirkung eine Verletzung (geschlossen oder offen), bei der es als Zeichen der vitalen Entstehung in das geschädigte Gewebe einblutet. Die Blutunterlaufung ist umso stärker, je weniger der Kreislauf zum Zeitpunkt der Schädigung in seiner Funktion beeinträchtigt war.

Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich innerhalb eines kurzen Zeitraums nach dem Tod durch mechanische Einwirkungen umschriebene Blutaustritte in das Gewebe erzeugen, die nicht selten fälschlich als postmortale Blutungen bezeichnet werden. Fälschlich deshalb, weil die Blutung einen funktionierenden Kreislauf erfordert.

Lassen sich hingegen im Bereich einer Blutung bereits Zeichen der Blutfarbstoffumwandlung oder Blutresorption erkennen, handelt es sich eindeutig um ein vitales Geschehen. Zugleich ergibt sich daraus, dass die Verletzung – je nach Zustand – eine gewisse Zeit überlebt wurde. Ebenso weisen Entzündungsvorgänge und Reparationserscheinungen (Wundheilung) das vitale Zustandekommen nach.

Nach Verletzungen kann eine Thrombose als örtliche vitale Reaktion auftreten. Für die Kausalitätsbegutachtung sind mikroskopische Untersuchungen der Thromben notwendig.

Auch die lokalen Vitalreaktionen können hinsichtlich Größe, Intensität und Alter zumeist ohne eine Leichenöffnung nicht ausreichend beurteilt werden. Häufig sind sogar zusätzlich histologische Untersuchungen erforderlich.

Allgemeine und örtliche Vitalreaktionen können in ihrem Aussagewert durch Reanimationsmaßnahmen eingeschränkt werden. Forcierte Wiederbelebungsversuche führen mitunter zu lokalen Schäden, beispielsweise zu Brustbein- und Rippenbrüchen mit Lungenanspießung sowie zu Leber- und Herzverletzungen. Die Herzdruckmassage kann die Ausprägung von Ausblutungszeichen und Lungenfettembolien verändern. Durch künstliche Beatmung sind Luftembolien des Herzens möglich. Weiterhin kann sowohl Blut als auch Mageninhalt bis tief in die Atemwege gelangen. Ein Hineinlaufen von Blut (und Mageninhalt) bis in die großen Luftröhrenverzweigungen kommt auch postmortal durch Umlagern vor. Deshalb benötigt der Rechtsmediziner zur Entscheidung der Frage, ob eine Aspiration vital oder postmortal entstanden ist, genaue Angaben über die Maßnahmen nach der Auffindung des Verletzten oder Toten. Diese Informationen muss der Ermittlungsbeamte beschaffen und an die Obduzenten weiterleiten.

Postmortale Verletzungen sind in aller Regel unschwer als solche durch das Fehlen vitaler Zeichen zu erkennen. Derartige Verletzungen werden gelegentlich bei unsachgemäßer Bergung und unvorsichtigem Transport verursacht. Bei Wasserleichen kann es weiterhin zu Treib-, Schleif- und Schiffsschraubenverletzungen kommen. Schließlich sind die Spuren von Tierfraß zu nennen.

Neben solchen zufällig entstandenen Wunden werden postmortale Verletzungen auch absichtlich zugefügt. Verstümmeln, Entstellen oder Zerstückeln von Leichen dienen entweder der Tatverschleierung oder sollen die Identifizierung erschweren. Dazu werden Finger oder Hände abgetrennt, Tätowierungen oder Muttermale herausgeschnitten, Augen entfernt, das Gesicht mit Säure übergossen oder Brände gelegt. Das Zerstückeln muss nicht immer der Leichenbeseitigung dienen, sondern kann als Tatelement zu einer Tötungshandlung gehören. Zur Unterscheidung einer vitalen von einer postmortalen Entstehung der Verletzungen wird man auf eine Leichenöffnung nicht verzichten können.

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