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II. Tod und Leichenuntersuchung4. Ärztliche Leichenschau › 4.7 Meldepflichten

4.7 Meldepflichten

In fast allen Bundesländern besteht die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei, wenn der Leichenschauarzt Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod festgestellt hat oder die Todesart ungeklärt ist. Eine Meldepflicht ergibt sich auch beim Auffinden eines unbekannten Toten. Bei derartigen Untersuchungsbefunden ist die Todesbescheinigung an die Polizei weiterzuleiten. So werden durch die ärztliche Leichenschau die Voraussetzungen für ein Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO geschaffen.

Bei bestimmten Infektionskrankheiten besteht gemäß Infektionsschutzgesetz eine Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt.

Für den seltenen Fall, dass sich bei der Leichenschau der Verdacht auf eine bis dahin nicht bekannte Berufskrankheit ergibt, ist eine Meldung an die Berufsgenossenschaft erforderlich.

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