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b) Bestimmung des mildesten „Gesetzes“

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Eine Milderung kann sich aus Änderungen des Besonderen wie auch des Allgemeinen Teils ergeben, unabhängig davon, ob sich die Regelung auf die Strafbarkeitsvoraussetzungen oder auf die Rechtsfolge bezieht. Die völlige Aufhebung der Strafbarkeit bedeutet stets eine „Milderung“.[153] Gleiches gilt, wenn ein Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgrund eingeführt oder die Strafdrohung eingeschränkt wird.[154] Auch die Herabsetzung der Verjährungsfrist muss zugunsten des Täters berücksichtigt werden[155], nicht hingegen die durch den Beitritt eines Landes zur Europäischen Union verursachte Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs einer Norm.[156]

Handbuch des Strafrechts

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