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7. Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung

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Nach § 2 Abs. 5 StGB gelten für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung die Absätze 1–4 entsprechend. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung um strafähnliche Maßnahmen handelt.[207] Im Falle einer Rechtsänderung muss daher im Hinblick auf die Anwendung des mildesten Gesetzes für den konkreten Einzelfall bestimmt werden, welche Rechtsfolgen weniger einschneidend sind.[208] Wenn sich Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung ausnahmsweise auf eine Tat beziehen, die auf einem Zeitgesetz i.S.d. Absatz 4 beruht, ist die Anwendung des „Meistbegünstigungsprinzips“ ausgeschlossen, so etwa bei Verfall und Einziehung von Gewinnen aus Embargoverstößen.[209]

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