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c) Feststellung des mildesten Gesetzes

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Wenn eine relevante Änderung des (im Übrigen „Identität“ wahrenden) Gesetzes vorliegt, bedarf es der Feststellung des mildesten Gesetzes, die im Wege eines Vergleiches der alten und der neuen Regelung vorzunehmen ist. Die Vergleichsbildung ist dabei konkret im Hinblick darauf vorzunehmen, welches Gesetz im konkreten Fall die für den Täter günstigste Rechtsfolge vorsieht.[186] Die Gründe, die zu der Gesetzesänderung geführt haben, sind irrelevant.[187] Die Prüfung ist für jeden Beteiligten getrennt durchzuführen.

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Umstritten ist, wie zu verfahren ist, wenn über die Hauptsanktion hinaus auf Nebenfolgen erkannt werden darf. Rechtsprechung und h.L. gehen vom Grundsatz strikter Alternativität aus; hiernach ist die Anwendung des Gesetzes nur als Ganzes geboten[188] und nicht getrennt nach Schuldspruch, Strafdrohung, Strafzumessungsvorschriften des Allgemeinen Teils sowie Nebenfolgen die jeweils günstigere Regelung zu finden und anzuwenden.[189] Dies ist jedoch unter dem im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG bedenklich. Daher ist es vorzugswürdig, für jede Sanktionsfolge getrennt zu ermitteln, welches Gesetz das Mildere darstellt.[190]

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