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6. Sonderregelungen für Zeitgesetze

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Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Berücksichtigung einer mildernden Gesetzesänderung in § 2 Abs. 4 S. 1 StGB für Gesetze, die nur für eine bestimmte Zeit gelten[195], eingeschränkt. Solche Zeitgesetze sind auf Taten, die während deren Geltung begangen worden sind, auch dann anzuwenden, wenn sie außer Kraft getreten sind. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 StGB nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 15 Abs. 1 S. 3 IPbpR, da Deutschland diesbezüglich einen Vorbehalt erklärt hat.[196]

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