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cc) Anwendbarkeit des Milderungsgebots auf rechtsnormative Tatbestandsmerkmale

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Bei der Verwendung normativer Tatbestandsmerkmale gestaltet der Gesetzgeber den Straftatbestand selbst in abschließender Weise, bedient sich aber einzelner, in anderen Rechtsteilen beheimateter, ausfüllungsbedürftiger Begriffe und macht sich deren ursprüngliche Auslegung zu Eigen.[182] Soweit es sich hierbei um Tatbestandsmerkmale handelt, deren Feststellung die Geltung und Anwendung von Rechtsnormen voraussetzt, werden diese als rechtlich-normative Merkmale bezeichnet.[183] Für diese gilt der strafrechtliche Gesetzesvorbehalt nicht.[184] Wird jedoch ein bereits eingetretener außerstrafrechtlicher Regelungseffekt wie die Minderjährigkeit usw. durch die Aufhebung eines Gesetzes beseitigt, so wirkt sich dies als strafrechtliche Milderung aus. Daher ist nach h.M. § 2 Abs. 3 StGB auf die Herabsetzung der Volljährigkeit anwendet, wenn ein Strafgesetz Minderjährige schützt.[185] Auch hier gilt, dass Gesetzesänderungen, die auf Gerechtigkeitserwägungen beruhen stets eine strafrechtlich beachtliche Bewertungsänderung beinhalten, die dem Milderungsgebot unterliegt.

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