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a) Grundlagen

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Zweck dieser Regelung ist, dass bei uneingeschränkter Rückwirkung des mildesten Rechts Zeitgesetze „gegen Ende ihrer Geltungszeit an Wirksamkeit verlören und Beschuldigte dem Versuch unterliegen könnten, das Verfahren zu verzögern“.[197] Allerdings muss die begangene Tat auch noch zur Zeit der Entscheidung einen „gegenwärtigen Konflikt“[198] bedeuten, so dass mit der Bestrafung noch auf einen gegenwärtig bestehenden Konflikt reagiert wird.[199] Deshalb entfällt jeder Grund für eine Bestrafung der Altfälle, wenn ein Zeitgesetz nicht wegen der Befristung oder des Wegfalls seiner tatsächlichen Voraussetzungen, sondern wegen „geläuterter Rechtsauffassung“ des Gesetzgebers aufgehoben wird. In diesen Fällen bleibt es bei der Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips des § 2 Abs. 3 StGB.[200] Zeitgesetze können auch durch andere Zeitgesetze abgelöst werden. Dann gilt ebenfalls die Regelung des § 2 Abs. 3 StGB, so dass sich der Betroffene auf das mildeste Zeitgesetz berufen kann.[201]

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