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d) Mehrfache Gesetzesänderungen und Zwischengesetze

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Wenn sich die Rechtslage zwischen der Handlungszeit und dem Zeitpunkt der Entscheidung mehrfach geändert hat, stellt sich die Frage, ob auch die im Ahndungszeitpunkt außer Kraft getretenen Zwischengesetze zu berücksichtigen sind, sofern diese eine mildere Beurteilung des Tatgeschehens zulassen. Obwohl Nichtberücksichtigung milderer Zwischengesetze keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bedeutet[191], handelt es sich um ein „Gebot der Billigkeit“.[192] Hierfür sprechen sowohl der Gesetzeswortlaut als auch der Zweck der Norm stützen dieses Ergebnis, so dass einhellig die Berücksichtigung milderer Zwischengesetze eintritt gefordert wird.[193] Wenn ein Verhalten in der Zwischenzeit straflos war, ist dies die mildeste Regelung, die zur Straflosigkeit führt, es sei denn, es handelt sich um ein Versehen des Gesetzgebers, das innerhalb kurzer Zeit behoben wird.[194]

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