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b) Begriff des Zeitgesetzes

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In § 2 Abs. 4 StGB wird das Zeitgesetz als ein Gesetz definiert, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll. Abgestellt ist damit auf eine zeitliche Befristung, die der Gesetzgeber gewollt hat. Sein Wille muss Niederschlag im Gesetz gefunden haben. Dies ist bei Zeitgesetzen im engeren Sinn der Fall, für die das Gesetz einen nach dem Kalender festgelegten Zeitpunkt oder ein sonstiges zukünftiges Ereignis bestimmt, an dem das Gesetz außer Kraft treten soll.[202] Zeitgesetze liegen aber auch dann vor, wenn ohne ausdrückliche Befristung Regelungen getroffen werden, „die erkennbar von vornherein Übergangscharakter haben“, denen also nach ihrem „Zweck und erkennbaren Willen nur vorübergehende Bedeutung zukommt“ (Zeitgesetze im erweiterten Sinn).[203] Diese Feststellung kann im Einzelfall zu Feststellungsschwierigkeiten führen[204], denen durch eine restriktive Auslegung Rechnung zu tragen ist:[205] Nur wenn eine für den Normadressaten klar erkennbare Regelung mit Übergangscharakter vorliegt, ist der Grundsatz der Gesetzesbindung gewahrt.

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Der Gesetzgeber kann ein ursprünglich als vorübergehend gedachtes Gesetz nachträglich zu einem dauerhaften machen und in Kraft lassen. Dadurch verliert das Gesetz seinen Zeitgesetzcharakter. Unter diesen Voraussetzungen ist § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden.[206] Zur Bedeutung des unionsrechtlichen Milderungsgebots (Art. 49 Abs. 1 GRCh), das keine Ausnahme für Zeitgesetze kennt (siehe unten Rn. 95).

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