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2.6.1.1 Der Bischof

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Die TA beginnt beim Bischof mit seiner Wahl, da der neue Bischof zunächst vom gesamten Volk gewählt werden muss (TA 2). An der Wahl sind laut TA drei Personenkreise beteiligt:

1. Die Gläubigen der betroffenen Gemeinde,

2. die Bischöfe der benachbarten Ortskirchen oder zumindest einige von ihnen sowie

3. das lokale Presbyterkollegium.

Schwieriger ist die Frage nach dem Wahlablauf zu beantworten. Laut TA 2 muss der Bischof zunächst vom gesamten Volk gewählt werden, wobei über den Wahlmodus nichts verlautet. Immerhin geht aber aus TA 2 hervor, dass die Gemeinde den Gewählten auch benennt bzw. nominiert. Daraufhin ist der als untadelig qualifizierte und zum neuen Bischof nominierte Weihekandidat den Nachbarbischöfen zu präsentieren. Stimmen diese seiner Wahl und Nominierung zu, dann steht seiner Weihe nichts entgegen.51

Den eigentlichen Weiheakt beschreibt die TA verhältnismäßig knapp. Laut derselben sollen die am Weihesonntag anwesenden Bischöfe dem Weihekandidaten – unter Zustimmung aller – die Hände auflegen. Eine für die Gültigkeit der Weihe vorgeschriebene Anzahl der Bischöfe fehlt in der TA. Doch wird wohl schon damals der Mitte des 3. Jahrhunderts bei Cyprian von Karthago († 258) bezeugte Brauch üblich gewesen sein, dass möglichst alle Bischöfe der entsprechenden Provinz bei der Weihe eines neuen Bischofs anwesend sein sollen.

Die Handauflegung wird nur von den Bischöfen vollzogen, während die Presbyter schweigend dabeistehen und mit der Gemeinde in ihren Herzen um die Herabkunft des Heiligen Geistes beten. Dieses epikletische Schweigen unterstreicht die für den wirksamen Weihevollzug unverzichtbare Bitte der gesamten Gemeinde um den Heiligen Geist.

Nach dem Zeugnis der TA ist die Handauflegung im 3. Jahrhundert also fest in der liturgischen Praxis der Kirche verankert. Damals erfolgen allerdings nicht nur Bischofs-, Presbyter- und Diakonenweihe unter Handauflegung. Auch während der Taufvorbereitung, unmittelbar vor der Taufe sowie bei der Taufe selbst werden Handauflegungen vollzogen. Der Sinn dieses Ritus ist eindeutig. Er beinhaltet die Herabrufung des Heiligen Geistes auf den Sakramentenempfänger. Bei der Amtseinsetzung soll den Weihekandidaten dadurch also ebenfalls nonverbal eine geistgewirkte Gnadengabe erbetet werden, die sie bleibend für ihre Aufgaben befähigt. Folglich ist die Handauflegung primär ein epikletischer Gestus.

Nach der Handauflegung spricht einer der Bischöfe unter erneuter Handauflegung das in zwei Teile gegliederte Weihegebet (TA 3). Der erste Teil besteht aus einem Lobpreis Gottes, der seine Heilstaten in einem kurzen geschichtlichen Rückblick erinnernd (anamnetisch) in die Gegenwart hereinholt und so von Abraham über die alttestamentlichen Herrscher und Priester bis zu Jesus und den Aposteln eine zusammenhängende Linie zieht. Gott selbst habe sich in diesem Sinn in der Geschichte immer wieder Priester erwählt. Ein Bruch zwischen dem levitisch-aristokratischen Erbpriestertum des Alten Testaments und den zur Diakonia verpflichteten Amtsträgern des Neuen Bunds kommt dem Verfasser der TA also nicht mehr in den Sinn. Der zweite Teil des Gebets besteht aus einer Bitte, die dem Erwählten die Kraft des leitenden Geistes erfleht. Hier liegt also eine Epiklese vor, die Gott um die Ausgießung geistgewirkter Leitungsgaben auf den Weihekandidaten bittet, damit er die Aufgaben und Vollmachten eines Hirten und Priesters ohne Tadel ausüben kann.

Zentrale Aspekte der Alten Kirchengeschichte

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