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1.Entstehung von Schuldverhältnissen

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44Schuldverhältnisse können auf zwei Arten entstehen. Entweder

– durch Vertrag oder

– auf Basis einer gesetzlichen Regelung.

45Die Entstehung von vertraglichen Schuldverhältnissen ist nicht im Schuldrecht selbst geregelt, sondern Bestandteil der Regelungen über Rechtsgeschäfte des allgemeinen Teils des BGB (§§ 104–185 BGB). Der allgemeine Teil des BGB regelt im Abschnitt über Rechtsgeschäfte – quasi vor die Klammer gezogen – für alle vertraglichen Beziehungen, allgemeine Regeln über den Vertragsschluss und die Stellvertretung.

46Daneben enthält der allgemeine Teil

– abstrakte Vorschriften über Personen (§§ 1–89 BGB),

– Definitionen (§§ 90–104 BGB) und

– Regelungen über Fristen und Termine (§§ 186–193 BGB) sowie

– die Verjährung (§§ 194–218 BGB).

47Anders als vertragliche Schuldverhältnisse, die durch entsprechende Vereinbarungen der Parteien begründet werden, entstehen gesetzliche Schuldverhältnisse kraft Gesetz durch die Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen einer bestimmten Norm.

Beispiel: Auf einer Hochschulparty verprügelt Student S den Professor P und zerstört hierbei dessen Brille. S und P haben hier keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen, dennoch entsteht zwischen den beiden ein Schuldverhältnis kraft Gesetzes. Hier regelt § 823 Abs. 1 BGB, dass, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, demjenigen zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Kraft dieser gesetzlichen Norm schuldet S dem P Schadenersatz für die zerstörte Brille.

48Die wichtigsten gesetzlichen Schuldverhältnisse sind:

Abbildung 5: Die wichtigsten gesetzlichen Schuldverhältnisse


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