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3.Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

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69Eine Willenserklärung kann entweder ausdrücklich oder konkludent also durch schlüssiges Verhalten (bspw. durch Kopfnicken, Fingerzeig, Einsteigen in die U-Bahn, …) erklärt werden. Bloßes Schweigen hat keinerlei Erklärungswert und ist daher auch keine Willenserklärung.

Beispiel: A schreibt dem B einen Brief und bietet ihm hierin den Verkauf seines Rasenmähers für 100 € an. A nimmt in dem Brief den Satz auf, dass er davon ausgehe, dass B das Angebot annehme, wenn er nicht innerhalb von 24 Stunden widerspreche. B reagiert auf diesen Brief nicht. B hat das Angebot des A nicht angenommen, da sein Schweigen in keinem Fall eine Willenserklärung in Form einer Annahme darstellt.

Beachten Sie:

Es gilt der Grundsatz: Wer schweigt, erklärt nichts.

70Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. Eine wichtige Ausnahme für die berufliche Praxis ist die Regelung in § 362 Abs. 1 HGB, wonach ein Kaufmann (§ 1 HGB), der für einen anderen Geschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung besorgt, grundsätzlich verpflichtet ist, auf einen Antrag unverzüglich zu antworten. Tut er dies nicht, gilt sein Schweigen als Annahme. Dies gilt aber nur für Geschäftsbesorgungsverträge, nicht für Austauschverträge.

71Eine weitere Ausnahme ergibt sich aus einem Handelsbrauch. So sind nach § 346 HGB bei beiderseitigen Handelsgeschäften kaufmännische Verkehrssitten zu berücksichtigen. Zu diesen Verkehrssitten gehört das sogenannte kaufmännische Bestätigungsschreiben. Solche Bestätigungsschreiben werden unter Kaufleuten in der Regel zu Beweiszwecken verwendet. Hat ein Vertragsschluss bspw. mündlich (per Telefon) stattgefunden, so ist es üblich, dass ein Kaufmann den Inhalt der mündlichen Besprechung nochmals schriftlich in einem Bestätigungsschreiben festhält. Kommt es hier zu Abweichungen oder Ergänzungen von dem mündlich Besprochenen, so muss der Vertragspartner nach Zugang des Schreibens unverzüglich widersprechen, ansonsten gilt sein Schweigen als Einverständnis mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens.

72Voraussetzung ist allerdings, dass ein echtes kaufmännisches Bestätigungsschreiben vorliegt, hierzu ist folgendes erforderlich:

– Beide Parteien müssen Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB sein oder wie Kaufleute am Geschäftsleben teilnehmen.

– Es muss Vertragsverhandlungen gegeben haben, denen ein gewisses Unsicherheitsmoment anhaftet. Das bedeutet im Regelfall, dass die Vertragsverhandlungen mündlich oder telefonisch stattgefunden haben müssen.

– Das Schreiben muss inhaltlich einen bereits geschlossenen Vertrag bestätigen. Dies ist bspw. bei einer Auftragsbestätigung nicht der Fall, wenn diese auf ein Angebot erfolgt. Denn in diesem Fall bringt die Auftragsbestätigung den Vertrag erst zustande (sie ist die Annahme) und bestätigt nicht einen bereits geschlossenen Vertrag.

Beispiel: A bestellt bei B telefonisch 300 Kulis zu je 1,99 €. B sendet daraufhin ein „Bestätigungsschreiben“ an A, in dem er sich für die Bestellung bedankt und diese bestätigt. Dieses Schreiben bestätigt nicht einen bereits geschlossenen Vertrag, sondern bringt diesen als Annahme erst zustande. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben würde hingegen wie folgt lauten:

„Sehr geehrte Frau Müller,

gerne bestätigen wir den am 31.3. telefonisch geschlossenen Vertrag und fassen den besprochenen Inhalt nochmals wie folgt zusammen:

Ware: Kulis

Marke: PX-C 500/R

Menge: 20.000

Lieferzeit: innerhalb von 6 Wochen

Preis: 2,15 € je Kuli

Verpackung: Karton zu je 200 Kulis

Zahlung: Nettokasse innerhalb von 30 Tagen. Es gelten unsere allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen.“

– Der Absender muss darüber hinaus redlich sein. Das bedeutet, er darf nicht bewusst etwas Falsches bestätigen.

– Weiterhin dürfen keine erheblichen Abweichungen des Schreibens vom mündlichen Verhandlungsergebnis vorliegen.

73Liegt danach ein echtes kaufmännisches Bestätigungsschreiben vor und widerspricht der Absender nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), so gilt der Vertrag mit Inhalt des Bestätigungsschreibens als zustande gekommen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Bestätigungsschreiben selbst zeitnah nach den Vertragsverhandlungen übersandt wurde. Der Widerspruch muss dann im Regelfall innerhalb von maximal 3 Tagen erfolgen.

Abbildung 9: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben


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