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II.Vertragsschluss und Willenserklärung

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56Verträge sind Rechtsgeschäfte, die aus zwei (oder mehr) sich deckenden, also übereinstimmenden, Willenserklärungen der Vertragspartner bestehen. Diese Willenserklärungen heißen Angebot (Antrag) und Annahme. Hierbei kommt ein Vertrag aber erst zustande, wenn sich die Parteien über den notwendigen Vertragsinhalt einigen. Notwendiger Vertragsinhalt sind in der Regel Leistung und Gegenleistung der Parteien.

Beispiel: A bietet dem B sein Fahrrad zum Verkauf an. B erklärt, er sei damit einverstanden. Hier haben sich die Parteien zwar geeinigt, jedoch nur über die Leistung und nicht über die Gegenleistung. Ein Kaufvertrag ist damit noch nicht zustande gekommen. Erst wenn A und B sich auch über den Kaufpreis geeinigt haben, liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen über den notwendigen Vertragsinhalt (Leistung und Gegenleistung) vor.

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