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2.Vertragsschluss
Оглавление62Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag/Angebot und Annahme) zustande. Der allgemeine Teil des BGB enthält hierzu Regelungen in den §§ 145 ff. BGB. Das Angebot muss hierbei so genau bestimmt sein, dass durch die bloße Annahme des Angebotes der Vertrag zustande kommen kann. Hierzu ist erforderlich, dass alle wesentlichen inhaltlichen Punkte des Vertrages bereits im Angebot benannt sind. Eine Besonderheit gilt bei Erklärungen, die nicht an einen bestimmten Adressaten, sondern an die Allgemeinheit gerichtet sind.
Beispiel: Prospekte, Ausstellen von Waren in Schaufenstern, Zeitungsinserate, Warenpräsentationen in einem Webshop etc.
63Diese Erklärungen sind noch keine Willenserklärungen in Form eines Angebotes, da bei diesen Erklärungen der Rechtsbindungswille, der für eine Willenserklärung erforderlich ist, fehlt. Durch ein solches Verhalten wird lediglich die generelle Vertragsbereitschaft dargestellt. Es handelt sich um eine sogenannte invitatio ad offerendum, also eine Einladung zur Abgabe einer Willenserklärung.
Lösung zu Fallbeispiel 3:
Im Fallbeispiel stellt sich die Frage, ob die Firma X GmbH und A einen Kaufvertrag im Sinne von § 433 Abs. 1 BGB geschlossen haben. Hierfür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) erforderlich. Soweit die Firma X GmbH auf ihrer Website die Notebooks zum Verkauf anbietet, ist dies noch kein Angebot, da der für die Willenserklärung erforderliche Rechtsbindungswille fehlt. Mit dem Anbieten der Notebooks auf der Website der X GmbH signalisiert diese lediglich ihre allgemeine Vertragsbereitschaft. Es handelt sich um eine invitatio ad offerendum. Das eigentliche Angebot zum Vertragsschluss gibt A ab, indem er auf der Seite „Bestellen“ das Bestellformular ausfüllt und an die X GmbH versendet. Die Annahme ist die automatisierte E-Mail der X GmbH, in der dem A die Lieferung bestätigt wird. Die X GmbH und A haben daher einen Kaufvertrag über das Notebook zum einen Preis von 1.599 € geschlossen.
64a) Antrag/Angebot. Ist das Angebot zugegangen, so ist der Anbietende gemäß § 145 BGB hieran gebunden, es sei denn, er hat diese Bindung im Angebot ausdrücklich ausgeschlossen.
Beispiel: Klauseln wie „freibleibend“ oder „ohne Obligo“ etc.
Beachten Sie:
Angebot und Antrag werden synonym verwendet. Sie können also beide Begriffe gleichermaßen benutzen.
65Das Angebot erlischt nach § 146 BGB, wenn der andere das Angebot ablehnt, oder wenn es nicht rechtzeitig angenommen wird. Zur Frage der Rechtzeitigkeit kann der Antragende nach § 148 BGB eine Frist setzen.
Beispiel: Das Angebot kann bis zum 31.3. angenommen werden.
66Wird keine solche Frist gesetzt, kann das Angebot bei Anwesenden gemäß § 147 Abs. 1 BGB nur sofort angenommen werden, unter Abwesenden nach § 147 Abs. 2 BGB bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort gerechnet werden darf.
67b) Annahme. Die Annahme des Angebots muss sich inhaltlich vollumfänglich mit dem Angebot decken. Deckt sich die Annahme inhaltlich nicht mit dem Angebot (Modifikation), oder ist sie verspätet, gilt sie nach § 150 BGB als neuer Antrag.
Beispiel: A bietet dem B sein Smartphone für 50 € zum Verkauf an. B erklärt, er sei einverstanden, möchte jedoch nur 48 € bezahlen. Da sich hier die Annahme inhaltlich nicht mit dem Angebot deckt, ist die Annahme ein neues Angebot an den A, das Smartphone für 48 € zu kaufen (§ 150 Abs. 2 BGB). A kann dieses Angebot nun wiederum annehmen, ablehnen oder inhaltlich verändern.
68Grundsätzlich muss auch die Annahme als empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben und zugegangen sein. Nach § 151 BGB braucht die Annahme jedoch nicht zugehen, wenn dies nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, oder der Antragende auf sie verzichtet hat.