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II.Besonderes Schuldrecht

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53Die §§ 433–853 BGB regeln das sogenannte besondere Schuldrecht. Hierbei handelt es sich um Normen des Schuldrechts, die einzelne Arten von Schuldverhältnissen (bspw. Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag u. v. m.) betreffen. Man unterscheidet auch hier zwischen vertraglichen Schuldverhältnissen, die durch Rechtsgeschäft zwischen den Parteien zustande kommen, und gesetzlichen Schuldverhältnissen, die unabhängig von einer vertraglichen Abrede entstehen.

Beispiel: Bei einem Kaufvertrag (§ 433 BGB) handelt es sich um ein vertragliches Schuldverhältnis, weil es durch zwei übereinstimmenden Willenserklärungen der beteiligten Parteien zustande kommt.

Gegenbeispiel: A fährt mit seinem Pkw an einer Ampel auf den Pkw des B auf. Bei dem hier entstandenen Anspruch des B gegen den A aus Delikt (§ 823 BGB) handelt es sich nicht um ein vertragliches Schuldverhältnis, sondern um ein gesetzliches Schuldverhältnis, weil es ohne eine vertragliche Abrede zwischen den Parteien – also kraft Gesetz – zustande kommt.

54Aufgrund der Privatautonomie und des fehlenden Typenzwangs bei Schuldverhältnissen sind diese Regelungen nicht abschließend, es handelt sich vielmehr um Regelungen von Schuldverhältnissen, die in der Praxis besonders häufig vorkommen. An dieser Stelle seien die wichtigsten Schuldverhältnisse aufgeführt. Diese lassen sich wie folgt unterteilen:

– Veräußerungsverträge:

– Kaufvertrag §§ 433 ff. BGB,

– Tauschvertrag § 480 BGB,

– Schenkungsvertrag §§ 516 ff. BGB,

– Gebrauchsüberlassungsverträge:

– Mietvertrag §§ 553 ff. BGB,

– Pachtvertrag §§ 581 ff. BGB,

– Leihe § 598 BGB,

– Sachdarlehen § 607 BGB,

– Leistungen von Diensten und Herstellung von Werken:

– Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB,

– Werkvertrag §§ 631 ff. BGB,

– Architekten- und Ingenieurvertrag §§ 650p ff. BGB,

– Bauträgervertrag §§ 650u f. BGB,

– Pauschalreisevertrag §§ 651a ff. BGB,

– Geschäftsbesorgungsvertrag §§ 675 ff. BGB,

– Erbringung von Zahlungsdiensten §§ 675c ff. BGB,

– Behandlungsvertrag § 630a BGB,

– Sichernde Verträge:

– Bürgschaft §§ 665 ff. BGB,

– Vergleichsvertrag § 779 BGB,

– Anerkenntnis § 781 BGB,

– Ungerechtfertigte Bereicherung §§ 812 ff. BGB,

– Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677 ff. BGB,

– Unerlaubte Handlung §§ 823 ff. BGB.

Beachten Sie:

Im Schuldrecht haben immer die Vorschriften des Besonderen Teils Vorrang vor den Vorschriften des Allgemeinen Teils. Das heißt für Sie für die Bearbeitung von Fällen in der Klausur, dass Sie bei jedem Schuldverhältnis immer zuerst prüfen müssen, ob die Vorschriften des Besonderen Teils eine Regelung zu dem jeweiligen Problem enthalten, bevor Sie nach den einschlägigen Normen im Allgemeinen Teil suchen.

Beispiel: A schenkt B ein Handy. Der Schenker A haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 521 BGB). Diese Vorschrift des Besonderen Teils verdrängt die allgemeine Norm des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Allgemeinen Teil, wonach A Vorsatz und jede Fahrlässigkeit (also auch einfache Fahrlässigkeit) zu vertreten hätte.

Andererseits verweisen Vorschriften des Besonderen Teils häufig auf Normen aus dem Allgemeinen Teil zurück, in dem einige Regelungen quasi „vor die Klammer gezogen“ sind.

Beispiel:

– § 437 Nr. 2, 3 BGB verweist für die kaufrechtliche Gewährleistung auf die allgemeinen Vorschriften des Rücktritts- (§§ 323, 326 Abs. 5 BGB) und Schadenersatzrechts (§§ 280, 281, 283, 311a BGB),

– § 634 Nr. 3, 4 BGB verweisen für die werkvertragliche Gewährleistung auf allgemeine Vorschriften.

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