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3.Erlöschen von Schuldverhältnissen

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51Schuldverhältnisse können aus einer Vielzahl von Gründen enden. Hierbei kann das Schuldverhältnis als Ganzes beendet werden

Beispiel: durch Aufhebungsvertrag, Rücktritt oder Kündigung

oder nur ein einzelner Anspruch aus dem Schuldverhältnis erlöschen

Beispiel: Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung oder Erlass.

52Eine Vielzahl von Beendigungsgründen für Schuldverhältnisse sind im Allgemeinen Schuldrecht geregelt:

– Wird die geschuldete Leistung erbracht, liegt Erfüllung im Sinne der §§ 362 ff. BGB vor.

– Ein Schuldner von Wertsachen kann diese für den Gläubiger an einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle hinterlegen (Hinterlegung §§ 372 ff. BGB).

– Wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, können diese bei Gegenseitigkeit aufgerechnet werden (Aufrechnung §§ 398 ff. BGB).

– Der Gläubiger kann dem Schuldner seine Schuld durch Vertrag erlassen (Erlass § 397 BGB).

– Bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung oder Eingreifen einer gesetzlichen Regelung kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt § 346 ff. BGB).

– Bei Dauerschuldverhältnissen kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden (§ 314 BGB).

– Bei gestörter Geschäftsgrundlage kommt ebenfalls ein Rücktritt in Betracht (§ 313 Abs. 3 BGB).

Abbildung 7: Erlöschen von Schuldverhältnissen


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