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2.Leistungsstörungen

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49Im allgemeinen Schuldrecht ist weiterhin geregelt, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Schuldner oder der Gläubiger seine Leistungspflichten nicht (ordentlich) erfüllt.

Abbildung 6: Leistungsstörung


50Grundsätzlich sind hierbei drei Arten von Leistungsstörungen denkbar:

– Ist die Leistung dem Schuldner gar nicht mehr möglich, liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor (§ 275 BGB).

– Erbringt der Schuldner die Leistung nicht fristgerecht, liegt ein Fall des Schuldnerverzuges vor (§ 286 BGB).

– Erbringt der Schuldner zwar seine Leistung, ist diese aber nicht wie geschuldet, liegt ein Fall der Pflichtverletzung (§ 280 BGB) oder ein Gewährleistungsfall (bspw. §§ 434 ff. BGB) vor.

Beachten Sie:

1) Auch der Gläubiger kann mit seiner Leistung in Verzug geraten (§§ 293–304 BGB).

2) Bestimmte Vertragstypen enthalten in Fällen von mangelhaften Leistungen Sonderregelungen, die den allgemeinen Bestimmungen für Pflichtverletzungen in den §§ 280 ff. BGB vorgehen. So enthält:

– der Kaufvertrag ein spezifisches Gewährleistungsrecht in den §§ 434 ff. BGB,

– der Mietvertrag spezielle Regelungen in den §§ 536 ff. BGB,

– der Werkvertrag spezielle Regelungen in den §§ 633 ff. BGB und

– der Reisevertrag spezielle Regelungen in den §§ 651i ff. BGB.

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