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Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) vom 17. Juli 2015 (Auszüge)

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§ 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung

(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor …

(4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als

1. Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention …

2. Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte …

3. Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) …

Die Krankenversicherungen werden unter anderem dazu verpflichtet, verhaltensbezogene Prävention zu erbringen. Diese findet sich als Präventionsprogramme, zum Beispiel auch zur Stressbewältigung der Versicherten, in den Leistungskatalogen wieder.

Interessant für den Arbeitsbereich ist vor allem die Maßgabe, dass die Krankenversicherungen verstärkt in die Gesunderhaltung der Erwerbstätigen direkt in den Betrieben investieren müssen. Dabei sollen insbesondere der Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen in den Betrieben gefördert werden. Die Erwerbstätigen wie auch die Arbeit gebenden Betriebe werden dabei nicht aus ihrer Verantwortung entlassen und haben weiterhin für den Arbeitsschutz und ihre eigene Gesundheit zu sorgen. Neben der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung, die soziale Pflegeversicherung und auch die Unternehmen der privaten Krankenversicherung in das Präventionsgesetz eingebunden und zum Handeln verpflichtet. Die gemeinsamen Ziele und das zukünftige Vorgehen wurden zudem in einer Nationalen Präventionskonferenz unter Beteiligung der Sozialversicherungsträger, der Bundesagentur für Arbeit und der Interessenvertretungen der Patient*innen festgelegt. Eines der Ziele besteht hier in »Schutz und Stärkung der psychischen Gesundheit in der Arbeitswelt« (NPK 2018, S. 28). Die Versicherungen sollen dazu die Betriebe bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen im betrieblichen Eingliederungsmanagement, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen.

Das Präventionspaket verspricht damit nicht nur eine Reduktion der möglichen Burnout-Folgen wie psychische und körperliche Erkrankungen oder Arbeitsunfähigkeit, sondern auch einen Ansatz zur Bekämpfung der Burnout-Ursachen.

Natürlich sind auch die Arbeit gebenden Betriebe selbst von den Auswirkungen überarbeiteter Menschen betroffen. Denn erschöpfte Erwerbstätige erbringen oft weniger oder schlechtere Leistungen. Das heißt, erstens hängt die Wirtschaftssituation eines Betriebes mit der Gesundheit der einzelnen Mitarbeitenden zusammen. Zweitens ist das Beziehungsgefüge in einem Betrieb betroffen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Burnout müssen die Kolleg*innen die liegen gebliebenen Aufgaben übernehmen und begeben sich damit selbst in die Gefahr sich zu überarbeiten. Das kann das Arbeitsklima und die Produktivität des gesamten Unternehmens beeinträchtigen.

Das Ziel der Betriebe sollte vor allem im sogenannten ›gesunden Arbeiten‹ liegen. Hierbei geht es nicht nur um die Vermeidung negativer Wirkungen durch die Arbeit, wie Überlastung, Burnout oder Erkrankungen, sondern auch um die gesundheitsförderlichen Anteile von Arbeit. Sie erfüllt wichtige Funktionen für das Wohlbefinden und die Zufriedenheit von Menschen. Durch die Strukturierung des Alltags, soziale Anerkennung, Selbstwertsteigerung durch Eigenleistung und vieles mehr trägt gut gestaltete Arbeit zur Gesundheit der Menschen bei. Die Zukunft des Gesellschaftsbereichs Arbeit wird folglich wesentlich davon abhängen, wie Politik und Wirtschaft die Erwerbsarbeit gestalten. Die Politik muss dazu die gesetzlichen Grundlagen liefern. Die Betriebe sind dann aufgefordert gesunderhaltende und präventive Maßnahmen im Arbeitsbereich stärker als bisher zu forcieren und umzusetzen. Das heißt, sie müssen entsprechende Rahmenbedingungen für die Umsetzung der betrieblichen Gesundheitsförderung liefern. Dazu gehören ein bedarfsangepasster Arbeits- und Gesundheitsschutz, die beteiligungsorientierte Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung und ein transparentes Personalwesen ( Kap. 6.3 »Präventionsansätze in der Organisation«).

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